Frauenakademie Hildburghausen e.V.
    

Satzung der Frauenakademie Hildburghausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Wirkungskreis

(1) Der Verein führt den Namen Frauenakademie e. V. Hildburghausen.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Hildburghausen.
(3) Der Verein kann Nebenstellen in nicht rechtsfähiger Form in anderen Orten des
     Landkreises errichten.
(4) Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen und im
     Paritätischen Bildungswerk, Landesverband Thüringen e. V.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. 270 beim Amtsgericht Hildburghausen
      eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Zweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung  in der jeweils gültigen Fassung.

Die Aufgaben

(1)  Der Verein hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Territorium die
Aufgabe, Beratungs-, Bildungs- und Begegnungszentrum für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit betroffene Frauen und Familien zu sein  und seine Inhalte ständig den  sozialen Erfordernissen anzupassen. Grundlage für die Arbeit sind die im
Grundgesetz der BRD aufgezeigten Grundrechte und daraus abgeleitete demokratische
Formen des Zusammenlebens.
Durch ein Angebot an freien Veranstaltungen, Beratungen, Projekten und
Bildungsmaßnahmen soll der sozialen Isolierung durch Verdrängung auf dem Arbeitsmarkt entgegen gewirkt werden  entgegen gewirkt werden. Vorrangig soll durch Hilfe zur Selbsthilfe das Selbstvertrauen der Frauen auf die eigene Leistungsfähigkeit gefördert und ihre Berufs- und Erwerbsinteressen erhalten werden.
(2)  Der Verein versteht sich als Sprachrohr für Frauenbelange und setzt sich für den  Abbau jeglicher gesellschaftsrelevanter Diskriminierung ein.
(3)  Maßnahmen im Bereich der sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Bildungsarbeit, die zur Verbesserung des Beschäftigungs- und Qualifizierungsniveaus von arbeitslosen Frauen, deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders gering sind, beitragen, werden in Abstimmung mit den zuständigen Stellen vorrangig organisiert.
(4)  Der Verein ist für alle Frauen und Familien, die soziale Hilfe benötigen und wünschen.
(5)  Zur Umsetzung der Aufgaben  arbeitet und kooperiert der Verein mit Kommunen, Arbeitsverwaltungen und sozialen Einrichtungen zusammen.
(6)  Zur Erfüllung der Aufgaben betreibt der Verein
- eine Bildungs- und Kommunikationsstätte, das Frauenkommunikationszentrum BINKO
- organisiert Beschäftigungsprojekte für sozial Benachteiligte  und
- bietet die Leistungen einer vom TMFSG anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle an.

(7) Der Vorstand behält sich vor, weitere Projekte, die dem Zweck dieser Satzung  ent-sprechen zu beschließen bzw. zu beenden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins beanspruchen.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(5)
Wahlämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen und gesetzlichen Möglichkeiten des Vereins dem jeweiligen Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung gewähren.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel
(nach § 2) unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet für natürliche Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter der Einhaltung einer Friat von 6 Monaten.
(5)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.  Das Mitglied hat vor der Vorstandsentscheidung das Recht auf Rechtfertigung bzw. Stellungnahme. Gegen die Ausschlussentscheidung kann mit einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Mitteilung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, darunter eine Vorsitzender/Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Frauen sein.
(2) Je 2 Mitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.      (4)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Für die Leitung der Einrichtung kann der Vorstand einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB als Geschäftsführer bestellen. Es kann sich hierbei auch um hauptamtliche Mitarbeiter handeln.
- Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter auf der Grundlage des § 30 BGB als besondere Vertreter und regelt deren Vollmachten in der Geschäftsordnung. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder sind über ihre Einstellung oder Entlassung zu informieren.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden schriftlich durch den Geschäftsführer unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.  Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftlich oder telefonisch gefasste Beschlüsse sind aktenkundig abzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die sich satzungsmäßig ergeben.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Kassenprüfer, der nicht zum Vorstand gehört und nicht hauptberuflich beim Verein angestellt ist. Er prüft die Buchführung und den Jahresabschluss und erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

- die Aufgaben des Vereins
- die Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung der Geschäfts-, Finanz- und Kassenordnungen für den
Vereinsbereich
- Kreditaufnahmen
- Gesellschaftsbeteiligungen

- An und Verkauf sowie Grundstücksangelegenheiten

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit einem anderen Vereins-mitglied übertragen werden. Die Übertragung ist in angemessener Weise glaubhaft zu machen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind binnen 14 Tagen schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer persönlich zu unterschreiben. Auf Verlangen sind Fotokopien an die Mitglieder auszuhändigen.

§ 9 Satzungsänderungen

(1)  Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn in der Einladung bereits darauf hingewiesen wurde und der bisherige und der neue Satzungstext beigefügt worden war.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand entschieden werden. Diese Satzungsänderungen sind zeitnah den Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)  Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen nach Beendigung der Liquidation des Vereins an das Landratsamt Hildburghausen und ist dort ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne dieser Satzung im Landkreis Hildburghausen zu verwenden. Eine Übergabe ist erst dann möglich, wenn das zuständige Finanzamt die Freigabe des Vermögens schriftlich bestätigt hat.

Die vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.04.2019 angenommen.

Hildburghausen, den 15.04.2019